6 December 2017

T 1513/12 - Agreement parties does not bind Board

Key points


  • The Board does not accept the requested transfer of opposition because of lack of evidence that the business units connected with the opposition were involved in the spin-off.
  • In the context of a novelty attack, the parties had agreed on an interpretation of a feature of the claim. The Board  notes that such agreement is not binding for the Board (As a comment, the Board does not cite the principle of examination of own motion, Article 114(1) EPC). In any case, the Board considers that the skilled person would have understood the feature in the same way as the parties.
  • The Board admits a prima facie highly relevant prior art document filed with statement of grounds, even though the document could have been filed earlier. "Jedoch gebietet die Rechtssicherheit die Gültigkeit der vom EPA erteilten Schutzrechte, was wiederum impliziert, dass relevante Dokumente des Standes der Technik, deren Relevanz ohne weiteres erkennbar ist, nicht außer Acht gelassen werden dürfen."
  • Note 31.05.2018: This decision is apparently of interest, because this post attract a high number of visitors. Honestly, I have no clue why... Comments are welcome.



EPO Headnote

An interpretation of a patent claim agreed between the parties to the proceedings is not binding for the Board of appeal. The reason is that the principle of party disposition should not be understood in such a way, that the parties can agree on an interpretation that is convenient for themselves but that can be relevant for third parties.

Eine zwischen den Verfahrensbeteiligten einvernehmliche Auslegung eines Patentanspruchs ist nicht als verbindlich für die Beschwerdekammer anzusehen. Die Dispositionsmaxime ist nämlich nicht so zu verstehen, dass sich die Verfahrensbeteiligten eine Auslegung aussuchen können, die zwar für sie selbst zufriedenstellend, jedoch für an dem Verfahren Nichtbeteiligte von Bedeutung sein könnte (vgl. Punkt 4.2.2).


Entscheidungsgründe
1. Zulässigkeit der Beschwerde
Die Beschwerde der Einsprechenden genügt den Erfordernissen der Art. 106 bis 108 EPÜ, sowie der R. 99 EPÜ. Die Beschwerde ist zulässig.
2. Antrag auf Übertragung der Parteistellung als Einsprechende und Beschwerdeführerin
2.1 Im Laufe des Beschwerdeverfahrens stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Übertragung der Parteistellung als Einsprechende und Beschwerdeführerin. Die Kammer wies den Antrag als ungültig zurück. Die ursprüngliche Beschwerdeführerin wird somit als die rechtmäßige Beschwerdeführerin angesehen.


Insbesondere ergibt sich aus den am 4. September 2017 eingereichten Unterlagen der Beschwerdeführerin nicht eindeutig, ob die Einsprechendenstellung von "Giesecke & Devrient GmbH" an die "Giesecke+Devrient Mobile Security GmbH" tatsächlich übertragen wurde. Die zwei Auszüge aus dem Handelsregister bezüglich "Giesecke & Devrient GmbH" und "Giesecke+Devrient Mobile Security GmbH" belegen zwar, dass eine Ausgliederung gemäß Ausgliederungsvertrag vom 7. Juni 2017 stattgefunden hat, liefern jedoch keine Hinweise, was diebertragung der Einsprechendenstellung im Hinblick auf den Gegenstand des Streitpatents im vorliegenden Fall betrifft. Auszüge des Ausgliederungsvertrags oder der in diesem Rahmen verhandelten Verträge, die eine solche Übertragung eindeutiger hätten beweisen können, wurden nicht eingereicht.
Die Beschwerdeführerin gab zu, dass sie über keine weiteren Dokumente verfüge, wies jedoch darauf hin, dass der Geschäftsbereich "Mobile Security", auf den sich der Einspruch bezog, an die "Giesecke+Devrient Mobile Security GmbH" übertragen wurde, wie aus den eingereichten Auszügen aus dem Handelsregister ersichtlich sei.
Aus den eingereichten Auszügen ergibt sich zwar, dass Teile des Vermögens der "Giesecke & Devrient GmbH" an die "Giesecke+Devrient Mobile Security GmbH" übertragen wurden. Jedoch wurden auch weitere Teile des Vermögens an die "Giesecke+Devrient Currency Technology" übertragen.
Das angegriffene Patent betrifft ganz allgemein fälschungssichere Dokumente und lässt sich keiner der erwähnten Firmen eindeutig zuordnen. Der Gegenstand der Erfindung könnte nämlich sowohl zum Bereich der "Mobile Security" oder der "Currency Technology" gehören. Dementsprechend sind die Auszüge aus dem Handelsregister ohne Vorlage eines ergänzenden Nachweises, der eine Rechtsnachfolge begründen könnte, nicht ausreichend, um den behaupteten Übergang der Einsprechendenstellung und der Stellung als Partei im Beschwerdeverfahren zu rechtfertigen (vgl. T 670/95, Punkt 2).
Der Antrag auf Übertragung der Einsprechendenstellung wurde somit abgelehnt. Das Verfahren wurde mit der ursprünglichen Einsprechenden, d.h. der "Giesecke & Devrient GmbH", weiter geführt (vgl. T 870/92, Punkt 3.1).
Angesichts dieser prozessualen Entscheidung der Kammer während der mündlichen Verhandlung reichte der Vertreter der Beschwerdeführerin umgehend eine entsprechende Vollmacht der "Giesecke & Devrient GmbH" ein.
3. Zulässigkeit des Einspruchs
Die Beschwerdegegnerin macht eine unzureichende Substantiierung des Einspruchs der Beschwerdeführerin geltend. Es wird insbesondere auf die Unvollständigkeit der eingereichten Druckschrift D13 und auf teilweise nicht korrekte bzw. fehlende Verweise der Einsprechenden auf Dokumente D13 bzw. D16 hingewiesen.
Mit dem dritten Erfordernis c) der R. 76(2) EPÜ (in Verbindung mit den ersten zwei Erfordernissen a) und b)) wird sichergestellt, dass der Standpunkt des Einsprechenden in der Einspruchsschrift so deutlich dargelegt wird, dass sowohl der Patentinhaber, als auch die Einspruchsabteilung wissen, worum es bei dem Einspruch geht (vgl. T 222/85, Abl. 1988, 128). Es steht außer Zweifel, dass eventuelle Fehler in der Einspruchsschrift zu Verwirrungen führen können, die im Extremfall das Vorbringen des Einsprechenden unverständlich machen könnten.
Unter den jetzigen Umständen ist somit zu bestimmen, ob so ein Extremfall, objektiv gesehen, eingetreten ist.
Dabei ist jedoch eindeutig festzustellen, dass im Laufe des Einspruchsverfahrens sowohl die Einspruchsabteilung als auch die Patentinhaberin durchaus in der Lage waren, zu erkennen, in welcher Weise und mit welchen Beweismitteln das Patent angegriffen wurde. Die Patentinhaberin hat zwar in ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Einspruchsschrift auf die Schwierigkeiten hingewiesen, die sie zu bewältigen hatte. Dennoch konnte sie insbesondere zu den unterschiedlichen Einwänden der fehlenden erfinderischen Tätigkeit Stellung nehmen. Selbst wenn D13 nicht explizit als nächstliegender Stand der Technik definiert wurde, ist die darauf bauende Argumentation trotz teilweise fehlerhaften Hinweisen zum Stand der Technik als verständlich zu erachten. Es folgt, dass zumindest ein Angriff der fehlenden erfinderischen Tätigkeit der beanspruchten Erfindung verständlich dargelegt wurde. Somit gilt der Einwand der fehlenden erfinderischen Tätigkeit als ausreichend substantiiert.
Deswegen erfüllt der Einspruch die Erfordernisse der Art. 99(1) und 100 a),c) EPÜ, sowie der R. 76 EPÜ und ist dementsprechend zulässig.
4. Hauptantrag der Beschwerdegegnerin
4.1 Art. 100c) EPÜ (Art. 123(2) EPÜ)
Anspruch 1 des erteilten Patents enthält im kennzeichnenden Teil das Merkmal, wonach im Zuge des Dokumentenproduktionsvorgangs Daten des gedruckten Dokuments und der Kennung des Datenträgers in einer Datei verknüpft werden.

[...]
4.2.2 In der Beschwerdebegründung weist die Beschwerdeführerin insbesondere auf die als fehlerhaft angesehene Würdigung des Dokuments D13 in der angefochtenen Entscheidung der Einspruchsabteilung hin. Es wird u.a. behauptet, dass D13 alle Schritte des Verfahrens gemäß Anspruch 1 offenbare (siehe Seite 5, drittletzter Absatz). Dieser Einwand sei de facto mit einem Einwand der fehlenden Neuheit gleichzusetzen.
Bezüglich der Einführung neuer Einspruchsgründe im Beschwerdeverfahren wird auf die Entscheidung der großen Beschwerdekammer G 9/91 hingewiesen (ABl. EPA 1993, 408). Im Laufe der mündlichen Verhandlung vor der Beschwerdekammer hat sich die Beschwerdegegnerin gegen die Einführung des neuen Einspruchsgrundes der fehlenden Neuheit erklärt.
Was der neue Grund der fehlenden Neuheit gegenüber einem Dokument, das im Einspruchsschrift als nächstliegender Stand der Technik bezeichnet wurde, betrifft, hat die Grosse Beschwerdekammer in der späteren Entscheidung G 7/95 bestimmt: "Ist gegen ein Patent gemäß Artikel 100 a) EPÜ mit der Begründung Einspruch eingelegt worden, daß die Patentansprüche gegenüber den in der Einspruchsschrift angeführten Entgegenhaltungen keine erfinderische Tätigkeit aufweisen, so gilt ein auf die Artikel 52 (1) und 54 EPÜ gestützter Einwand wegen mangelnder Neuheit als neuer Einspruchsgrund und darf daher nicht ohne das Einverständnis des Patentinhabers in das Beschwerdeverfahren eingeführt werden. Die Behauptung, daß die nächstliegende Entgegenhaltung für die Patentansprüche neuheitsschädlich ist, kann jedoch bei der Entscheidung über den Einspruchsgrund der mangelnden erfinderischen Tätigkeit geprüft werden" (vgl. G 7/95, Abl. EPA 1996, 626; Leitsatz).
Somit ist im vorliegenden Fall festzustellen, ob und ggf. wie sich der beanspruchte Gegenstand vom als nächstliegenden Stand der Technik anzusehenden Dokument D13 unterscheidet. Dabei sollte insbesondere ermittelt werden, ob die Merkmale, die von der Beschwerdeführerin als implizit offenbart angesehen wurden, tatsächlich aus D13 bekannt sind.
Die Auslegung des dritten kennzeichnenden Merkmals des Anspruchs 1, worüber die Parteien sich geeinigt hatten, (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vor der Beschwerdekammer) schließt eine wortwörtliche Auslegung dieses Schrittes aus. Somit ist nämlich die Verknüpfung der Kennung des Datenträgers mit sich selbst, was wiederum die Bedeutungslosigkeit des Schrittes impliziert hätte, ausgeschlossen.
Eine zwischen den Verfahrensbeteiligten einvernehmliche Auslegung eines Patentanspruchs ist jedoch für die Beschwerdekammer nicht als verbindlich anzusehen. Die Dispositionsmaxime ist nämlich nicht so zu verstehen, dass sich die Verfahrensbeteiligten eine Auslegung des Patents aussuchen könnten, die zwar für sie selbst zufriedenstellend, jedoch für an dem Verfahren Nichtbeteiligte von Bedeutung sein könnte. Mit solchen Auslegungen könnte nämlich der Gegenstand des Patents entgegen Art. 123(2) EPÜ mittelbar über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglichen eingereichten Fassung hinaus geändert werden oder der Schutzumfang entgegen Art. 123(3) EPÜ erweitert werden. Ob und inwiefern solche Auslegungen für spätere Verfahren z.B. vor nationalen Instanzen relevant sein können, kann unter den jetzigen Umständen dahin gestellt bleiben.
Nichtsdestotrotz ist zu bemerken, dass im vorliegenden Fall der Fachmann keine andere Auslegung des Anspruchs gemacht hätte als diejenige worüber sich die Parteien geeinigt haben. Es ist nämlich ein Grundsatz der Rechtsprechung der Beschwerdekammern, dass der Anspruch so auszulegen ist, dass er Sinn macht. Die von den Parteien ausgeschlossene Auslegung wäre unter den Umständen in der Tat unsinnig, da eine Verknüpfung die Existenz von zwei verschiedenen Objekten (Gegenstände, Daten...) voraussetzt.
[...]

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